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I 2020 37

Invalidenversicherung (Leistungen)

Sz Verwaltungsgericht · 2020-08-11 · Deutsch SZ
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Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2020 37Entscheid vom 11. August 2020Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richterlic.iur. Josef Mathis, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Leistungen)Sachverhalt:A.A.________ (geb. 1959, geschieden, Vater von 3 Söhnen, IV-act. 15) hat keine Berufsausbildung absolviert (IV-act. 13-2/3 oben). Seit 1976 war er "auf dem Bau" erwerbstätig, zunächst einige Jahre in der Zargenmontage und dann rund 25 Jahre im Bereich Boden- und Fliessbodenisolationen; anschliessend pflasterte er rund 2 Jahre Vorgärten und Garageneinfahrten sowie ab Mai 2015 war er als Gerüstbaumonteur tätig (vgl. IV-act. 38-4/7 Ziff. 11). Das letzte Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 2019 aufgelöst (IV-act. 24-11/35), nachdem A.________ einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte und ihm seit dem 25. Februar 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (IV-act. 4).B.Am 23. Mai 2019 ging bei der IV-Stelle eine Meldung zur Früherfassung ein (IV-act. 3). Das ursprünglich für den 18. Juni 2019 vorgesehene persönliche Gespräch (IV-act. 7) konnte in der Folge am 26. Juni 2019 durchgeführt werden (IV-act. 13). Daraufhin folgte am 8. Juli 2019 (= Eingangsdatum) die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (IV-act. 15). Nach Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. Januar 2020 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 31). Dagegen liess A.________ am 19. Februar 2020 Einwände erheben (IV-act. 38).C.Mit Verfügung vom 20. April 2020 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde.D.Gegen diese am 23. April 2020 eingegangene Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 8. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. April 2020 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht.Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. April 2020 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zustehen (insbesondere berufliche Massnahmen).Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. April 2020 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.E.Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 17. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 14. Juli 2020.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit

I 2020 37

Entscheid vom 11. August 2020

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Invalidenversicherung (Leistungen)

Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. April 2020 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht.

Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. April 2020 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zustehen (insbesondere berufliche Massnahmen).

Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 20. April 2020 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.